Bei der Panoramafreiheit gibt es ja einiges an Missverständnissen.
Hier mal zwei hilfreiche Artikel:
https://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit" onclick="window.open(this.href);return false;" onclick="window.open(this.href);return false;
https://www.medienrecht-urheberrecht.de ... iheit.html" onclick="window.open(this.href);return false;" onclick="window.open(this.href);return false;
Also, um wieder zu den Luftbildern zu kommen:
Panoramfreiheit bedeutet nicht, dass ich nichts von einer Leiter oder einem Flieger knipsen darf.
Falls keine Rechte, wie etwa das Urheberrecht, verletzt werden, braucht die Panoramafreiheit nicht bemüht zu werden.
In solchen Fällen (bsplsw. bei nicht urheberrechtsgeschützten Gebäuden) darf ich natürlich Fotos von der Leiter, aus dem Ballon oder vom Flieger machen. Einschränkung: Das Grundstück, auf dem das Gebäude steht darf ich hierzu eventuell nicht betreten oder überfliegen (Den fotografierten öffentlichen Friedhof, den ich betreten darf, darf ich auch überfliegen, solange ich dies hoch genug tue, um niemanden zu belästigen).
Also nochmal:
Die Panoramafreiheit findet nur bei geschützten Bereichen Anwendung und schränkt in solchen Fällen nicht etwa den Bodenfotografen, der knipsen darf,sondern den Rechteinhaber (Architekt, Besitzer, Künster o.ä.), der trotz Urheberschutz das Knipsen vom Boden dulden muss, ein. Allerdings auch den Flieger, der sich dann nur noch in Nasenhöhe bewegen darf.
Ungeschützte Gebäude oder Kunstwerke darf ich anfliegen und knipsen (im Rahmen der Luftverkehrsordnung) und in vielen Fällen auch überfliegen und knipsen. Für die Bilder gelten natürlich genau dieselben Einschränkungen wie für alle anderen Fotos (Persönlichkeitsrechte etc.).
Aber auch nicht mehr.
Ein generelles Luftbildverbot gibt es nicht.
Völlig egal, ob Hobbyfotograf, Nebenerwerb oder Profi.