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Re: Luftbilder

Verfasst: Di 22. Feb 2022, 04:55
von Heiko Küverling
Es melden sich immer wieder mal erzürnte Zeitgenossen, weil sie auf einem Foto ihr Haus entdeckt haben. Ich verweise regelmäßig auf die „Friesenhaus-Entscheidung“

Die Friesenhaus-Entscheidung hat nur leider überhaupt nichts mit Drohnenfotografie zu tun. Da ging es um ein Haus, das "von einer allgemein zugänglichen Stelle außerhalb des Grundstücks" fotografiert wurde.

Re: Luftbilder

Verfasst: Di 22. Feb 2022, 13:13
von altmuehlbild
Heiko Küverling hat geschrieben:
Es melden sich immer wieder mal erzürnte Zeitgenossen, weil sie auf einem Foto ihr Haus entdeckt haben. Ich verweise regelmäßig auf die „Friesenhaus-Entscheidung“

Die Friesenhaus-Entscheidung hat nur leider überhaupt nichts mit Drohnenfotografie zu tun. Da ging es um ein Haus, das "von einer allgemein zugänglichen Stelle außerhalb des Grundstücks" fotografiert wurde.


Friesenhaus-Entscheidung = Panoramafreiheit
Urteil unter dem Link = Panoramafreiheit

Im übrigen bezieht sich mein Friesenhaus-Verweis auf das häufig vorgebrachte Argument: „Sie dürfen mein Haus nicht fotografieren“

Re: Luftbilder

Verfasst: Di 22. Feb 2022, 14:35
von Heiko Küverling
Was Panoramafreiheit ist, sollten die meisten ja wissen (hoffe ich doch).
Hier ging es aber bisher darum, was bei der Verwendung von Drohnen erlaubt ist, oder zu beachten ist. Die Panoramafreiheit und Drohnenfotografie funktionieren nun mal nicht zusammen.

Re: Luftbilder

Verfasst: Di 22. Feb 2022, 22:46
von altmuehlbild
Ralf hat geschrieben:Wenn ich hier mal vermitteln darf ;)

Die Panoramafreiheit gilt nur für die „Ich-Perspektive“ ohne Hilfsmittel. So darf man zwar von einem öffentlichen Weg ein privates Grundstück fotografieren, aber z. B. nicht von einer Leiter. Die Drohne galt lange ebenfalls als Hilfsmittel.

Ein Urteil vom Landgericht Frankfurt a. M. stellte im November 2020 jedoch klar, dass der Luftraum ebenfalls Jedem frei zugänglich ist und Luftbildaufnahmen durch Drohnen damit ebenfalls unter die Panoramafreiheit fallen. So zumindest in Deutschland.

Was ich allerdings nicht weiß, ob man mit seiner Drohne überhaupt über private Grundstücke fliegen darf.


Das private Grundstück ist nicht geschützt. Das Wohngrundstück hingegen schon. Der einzuhaltende Abstand variiert je nach Lizenz (A1/A3 oder A2, bzw specific wieder anders) zwischen 1:1 (Abstand = Höhe) und 50 bis 150 Meter.
Wenn ich nun aber den Auftrag habe, ein Wohnhaus zu fotografieren oder zu inspizieren (Solarpaneele z. B.) darf ich das Objekt natürlich überfliegen. Dies betrifft dann zwangsläufig auch Nachbargrundstücke, die ich in diesem Fall vorher informieren muss, sofern zumutbar. Untersagen können es die Nachbarn dann nicht.

Für die Aufnahme einer Stadt oder Ortschaft reichen 50 Meter Abstand dicke. I.d.R. hab ich da ja sogar noch viel mehr Abstand.
Was jemanden dazu reizt, ein privates Wohngrundstück zu überfliegen, erschließt sich mir ohnehin nicht.

Vielen Dank für‘s Übersetzen. :-)
Es ging tatsächlich darum, dass der Luftraum mit diesem Urteil zum öffentlichen Raum gehört (gilt ja für jeden UL und jeden Gleitschirmflieger auch). Zusätzlich erklärt das Gericht aber auch die starre Auslegung der „Hilfsmittel“ als überholt, und angesicht Fotohandy mit Selfiestick und eben der Entwicklung auf dem Multicoptermarkt nicht mehr zeitgemäß.

Nur findet man eben auf Pond5 leider auch jede Menge Videos, die selbst unter Berücksichtigung dieser „Erleichterung“ erkennbar unzulässig sind. (Militärischer Luftraum, Menschenmengen, Höhenüberschreitung.
Von daher bleibt wohl abzuwarten, wie lange das Frankfurter Urteil Bestand haben wird.

Re: Luftbilder

Verfasst: Mi 23. Feb 2022, 13:00
von altmuehlbild
Ralf hat geschrieben:
altmuehlbild hat geschrieben:
Das private Grundstück ist nicht geschützt. Das Wohngrundstück hingegen schon.


Sind Wohngrundstücke nicht immer privat :roll:


Das Wohngrundstück schon.
Aber ein privates Grundstück ist nicht immer ein Wohngrundstück. Das kann auch ne Wiese oder ein Schrebergarten sein.