Ein Thema auch für mich. Exakt die gleiche Drohne will ich mir evtl. auch anschaffen (DJI Mini 3 Pro).
Es gibt eine App, in der zu sehen ist, wo man (über-)fliegen darf und wo nicht.
Ohne die Rechtssicherheit zu haben... kann ich mir trotzdem nicht vorstellen, Bilder zu nicht verkaufen zu dürfen von Gelände, wo das Überfliegen erlaubt ist.
Ob ich jetzt z.B. einen kleinen Wasserfall in den Bergen überfliege und Fotos mache, oder auf einen Berggipfel steige und mit Tele fotografiere, dürfte doch eigentlich wurscht sein, oder?
Ich weiß nur, dass Luftaufnahmen früher knifflig waren. Da brauchte man eine Genehmigung oder so. Aber wenn ich mir das Netz so anschaue...
Ob es Werbevideos / Fotos von Landschaften, Städten oder sonstwas sind, es ist doch mittlerweile auch schon "normal". Das fällt doch unter die Panoramafreiheit (mit den üblichen Einschränkungen).
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Auszug:
Update im Dezember 2020 zur Panoramafreiheit in der Drohnenfotografie und beim Anfertigen von Luftaufnahmen mit Drohnen
Wie uns Rechtsanwalt Müller aus Berlin informierte, vielen Dank an dieser Stelle noch einmal, hat sich im Hinblick auf die Panoramafreiheit beim Anfertigen von Luftaufnahmen mit Drohnen nun ein positives Urteil für alle Fans der Drohnenfotografie ergeben.
Entgegen der bisherigen Auslegung des Urheberrechts, welches die Drohnenfotografie und damit angefertigte Luftaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Bauwerken im öffentlichen Raum nicht unter die Panoramafreiheit stellte, lässt das neue Urteil vom 25.11.2020 durch das Landgericht Frankfurt am Main bei allen Drohnenpiloten aufhorchen. Geurteilt wurde, dass auch der Luftraum der Allgemeinheit frei zugänglich ist und somit Luftbildaufnahmen, welche durch Drohnen angefertigt wurden, unter die Panoramafreiheit fallen und daher privat, wie auch gewerblich genutzt werden dürfen. Das stellt meines Erachtens einen großen Fortschritt für die Drohnenfotografie und das Fliegen mit Drohnen allgemein dar.
Luftbildkünstler sind nun durch eine freiheitlichere Rechtsauffassung bezüglich der Luftaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Gebäuden wesentlich flexibler in der Ausübung der Drohnenfotografie, als dies bisher der Fall war. Auch das unter anderem gewerbliche Veröffentlichen und Nutzen von Drohnenfotos fällt Dank des neuen Urteils unter die Panoramafreiheit.
Achtung: Es geht hierbei nicht um private Immobilien. Wer mit seiner Drohne unerlaubt über das private Grundstück des Nachbarn fliegt und dessen Haus und Garten samt Pool fotografiert, bekommt potentiell gleich zweimal Ärger. Zum einen, da er ohne Genehmigung über privatem Grund mit der Drohne geflogen ist und ein zweites Mal, sollten die Aufnahmen von nachbars privater Poollandschaft im Internet veröffentlicht werden.
Also unbedingt zwischen Immobilien im öffentlichen Raum und privaten Immobilien unterscheiden.